Schönheitsreparaturen sorgen immer wieder für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Wer muss sie vornehmen und die Kosten tragen? Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert an den Mieter übergeben wurde. Doch wer muss im Streitfall eigentlich beweisen, dass die Wohnung nicht renoviert war? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das jetzt entschieden.
Karlsruhe. Im Wohnraum-Mietvertrag kann geregelt werden, dass der Mieter Schönheitsreparaturen übernehmen muss. Das geht nach geltender Rechtsprechung allerdings nicht, wenn die Wohnung beim Zeitpunkt der Übergabe unrenoviert oder renovierungsbedürftig war und dem Mieter kein Ausgleich dafür gezahlt wurde. Dass es so war, muss im Zweifel der Mieter beweisen – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Beschluss vom 30.01.2024, Az.: VIII ZB 43/23).
Damit klärten die Bundesrichter einen Streitfall aus Ostwestfalen (NRW). Eine Mieterin hatte von ihrer Vermieterin verlangt, sie möge Schönheitsreparaturen an der Wohnung durchführen. Die Vermieterin lehnte ab, schließlich hatte sie im Mietvertrag die Ausführung von Schönheitsreparaturen der Mieterin übertragen. Dafür waren bestimmte, flexible Fristen festgelegt, die ab dem Beginn der Nutzungszeit liefen. Je nach Zustand und Abnutzungsgrad sollten die Fristen länger oder kürzer ausfallen.
Unrenoviert übergeben: Beweislast beim Mieter
Die Mieterin hielt diese Vereinbarung allerdings für unwirksam, da ihr die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei. Sie forderte von der Vermieterin einen Vorschuss von 26.200 Euro, um die Renovierung selbst in Angriff zu nehmen. Das sah die Vermieterin überhaupt nicht ein, die Mieterin klagte. In der Sache einigte man sich vor Gericht schließlich auf einen Vergleich. Daraufhin kam es jedoch zum Streit über die Kosten des Verfahrens. Diese Auseinandersetzung ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Die Bundesrichter entschieden: Die Mieterin muss die Kosten des Verfahrens tragen, weil sie den Prozess aller Voraussicht nach verloren hätte, wenn es nicht zu dem Vergleich gekommen wäre. Der BGH betonte, die Mieterin sei wirksam zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen: Die entsprechende Klausel im Mietvertrag war nicht zu beanstanden, sofern die Wohnung renoviert übergeben worden war. Die Mieterin hätte das Gegenteil beweisen müssen, betonte der BGH. Das konnte sie jedoch nicht.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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