Zufahrt über Nachbargrundstück: Vorsicht, rechtliche Falle!

Zufahrt über Nachbargrundstück: Vorsicht, rechtliche Falle!

Vorsicht, wenn die Zufahrt zum eigenen Grundstück über das Grundstück des Nachbarn führt: In einem solchen Fall sollte man sehr genau prüfen, ob es wirklich sinnvoll ist, den Nachbarn auf Instandsetzung und Instandhaltung des Zufahrtweges zu verklagen. Das zeigt ein Fall aus Baden-Württemberg, wo eine solche Klage die eigene Garage unbrauchbar gemacht hat.

Vorsicht, wenn die Zufahrt zum eigenen Grundstück über das Grundstück des Nachbarn führt: In einem solchen Fall sollte man sehr genau prüfen, ob es wirklich sinnvoll ist, den Nachbarn auf Instandsetzung und Instandhaltung des Zufahrtweges zu verklagen. Das zeigt ein Fall aus Baden-Württemberg, wo eine solche Klage die eigene Garage unbrauchbar gemacht hat.

Karlsruhe. Ruht auf einem Grundstück eine öffentlich-rechtliche Überfahrtbaulast, begründet diese kein zivilrechtliches Wegerecht, etwa für den Nachbarn des Grundstücks. Aus einem nicht bestehenden Wegerecht lässt sich logischerweise auch keine Instandhaltungsverpflichtung ableiten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 24.01.2025, Az.: V ZR 51/24) und damit die Entscheidungen beider Vorinstanzen bestätigt.

Der konkrete Fall drehte sich um zwei benachbarte, einst durch Teilung entstandene Grundstücke. Auf dem hinteren Grundstück gibt es neben dem Wohnhaus auch einen Hof mit zwei Garagen. Die einzige Zufahrt ist ein gepflasterter Weg, der über das vordere Grundstück führt. Auf Letzterem ruht eine Überfahrtbaulast zur Gewährung der Zufahrt zum hinteren Grundstück. Damit schien eigentlich alles geklärt zu sein – eigentlich.

Nachbarin klagte auf Instandsetzung der Zufahrt

Mit den Jahren war der gepflasterte Weg schadhaft geworden und die Eigentümerin hatte Gegenstände auf dem Weg abgestellt. Das missfiel der Nachbarin vom hinteren Grundstück. Sie ging davon aus, dass die Nachbarin dafür verantwortlich wäre, ihr eine freie Durchfahrt zu ermöglichen und verklagte sie darum auf Instandsetzung und künftige Instandhaltung des Weges sowie Entfernung der abgestellten Gegenstände.

Doch anstatt einer unbeeinträchtigten Zufahrt zu ihrem Grundstück hat die Klägerin nun gar keine Möglichkeit mehr, ihre Garagen mit dem Auto zu erreichen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil der Vorinstanz: Die Eigentümerin des vorderen Grundstücks ist gar nicht verpflichtet, der Nachbarin des hinteren Grundstücks die Überfahrt zu gewähren. Deshalb muss sie den Weg auch nicht für die Nachbarin frei- oder instand halten.

Die öffentlich-rechtliche Überfahrtbaulast hat keine unmittelbare zivilrechtliche Wirkung und kann deshalb auch kein zivilrechtliches Wegerecht für den Grundstücksnachbarn begründen. Auch ein Notwegerecht kann die Klägerin nicht für sich beanspruchen: Ein solches ist nur dann möglich, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt.

Auf Wohngrundstück muss kein Auto abgestellt werden können

Für die ordnungsgemäße Benutzung eines Wohngrundstücks muss man dieses mit dem Auto erreichen können, schreibt der BGH. Das setzt aber nicht voraus, dass man mit dem Auto auf das Grundstück fahren kann. Im vorliegenden Fall liegt die Rückseite des Grundstücks an einer Straße, wo man auch parken kann. Die Eigentümerin kann also ihr Auto an der Straße parken und zu Fuß ins Haus gehen. Daher ist ein Notwegerecht hier nicht begründbar.

Die Tatsache, dass die Garagen auf dem Grundstück baurechtlich genehmigt sind, ändert daran nichts: Die vorliegende Baugenehmigung ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für ein Notwegerecht. Da sie weder ein Wegerecht, noch ein Notwegerecht für sich beanspruchen kann, hat die Eigentümerin mit ihrer Klage die Möglichkeit zur Nutzung ihrer Garagen verloren.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nach seiner Veröffentlichung nicht mehr aktualisiert wird. Das Veröffentlichungsdatum ist über der Überschrift angegeben.

zurück zum News-Archiv